Dabei bestimmte sie die Einsatzstrafe für den ersten Monat auf 15 und die Strafe für die weiteren 59 Monate auf jeweils 2 Strafeinheiten (asperiert), total ausmachend 133 Strafeinheiten. Die fünf Verkäufe Amphetamin zu jeweils 5 g an Q.________ berücksichtigte die Vorinstanz mit jeweils rund 5 Strafeinheiten (asperiert), ausmachend 25 Strafeinheiten. In Bezug auf Anklageziffer I.2.2. hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe von 2011 bis am 3. September 2020 900 g Marihuana an R.________ und in den letzten drei bis vier Jahren 120 g Marihuana an Q.________ verkauft, womit keine