_ veräusserte. Auf der subjektiven Seite berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte sowohl direktvorsätzlich als aus rein finanziellen und egoistischen Beweggründen gehandelt hatte, aber auch, dass er zum Tatzeitpunkt amphetaminabhängig war. Insgesamt erachtete die Vorinstanz für die Amphetaminverkäufe gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.1. eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen. Dabei bestimmte sie die Einsatzstrafe für den ersten Monat auf 15 und die Strafe für die weiteren 59 Monate auf jeweils 2 Strafeinheiten (asperiert), total ausmachend 133 Strafeinheiten.