Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift ist ebenso unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 18.3 Vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Strafzumessung beim objektiven Tatverschulden hinsichtlich Anklageziffer I.2.1, dass der Beschuldigte 300 g Amphetaminpulver bzw. -paste an O.________ und 25 g an Q.________ verkaufte, wobei es nicht mehr möglich sei, Rückschlüsse über die Menge der einzelnen Verkäufe ziehen zu können.