Diese sind für die Strafzumessung erneut irrelevant, da sie von der Tathandlung der Veräusserung konsumiert werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Vorinstanz zwar auch den Verkauf von 90 Hanfstecklingen an Q.________ als erstellt erachtete (pag. 1388, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), diesbezüglich aber aufgrund einer fehlenden Überprüfung des THC- Gehalts rechtlich nicht von einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausging. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff.