1382, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz diese Tathandlungen ebenfalls als Veräusserung und erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG wiederum als erfüllt. Gleich verhält es sich zudem mit den Tathandlungen des Erwerbs und der Beförderung, welche die Vorinstanz auch in Bezug auf Ziff. I.2.2. der Anklageschrift als erfüllt erachtete (pag. 1387 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese sind für die Strafzumessung erneut irrelevant, da sie von der Tathandlung der Veräusserung konsumiert werden.