31 lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 18.2 Ausgangslage gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift Die Vorinstanz ging beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne von 2011 bis am 3. September 2020 900 g Marihuana an R.________ und in den letzten drei bis vier Jahren 120 g Marihuana an Q.________ verkaufte, womit keine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einherging (pag. 1382, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).