19 Abs. 1 BetmG als erfüllt. Gleichzeitig erachtete sie auch die Tathandlungen des Erwerbs und der Beförderung als erfüllt (pag. 1387, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was im Rahmen der Strafzumessung indes nicht zu berücksichtigen ist, zumal sie von der Tathandlung der Veräusserung konsumiert werden. Der Schuldspruch wegen Widerhand-