Folglich ging sie in Bezug auf O.________ von einer Gesamtmenge von 300 g Amphetaminpulver bzw. -paste aus, welche der Beschuldigte innert fünf Jahren verkauft hatte, was – auf einen Monat heruntergebrochen – 5 g pro Monat ergebe. Dasselbe gelte für den Verkauf an Q.________, wonach an fünf Treffen jeweils 5 g Amphetamin verkauft worden seien (pag. 1394, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz diese Tathandlungen als Veräusserung und erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG als erfüllt.