18. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 18.1 Ausgangslage gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne von 2015 bis September 2020 mindestens 300 g Amphetaminpulver bzw. Amphetaminpaste an O.________ und ca. in den Jahren 2017 bis 2020 25 g an Q.________ verkauft hatte, wobei sie nicht von einer Handlungseinheit ausging. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht mehr möglich, Rückschlüsse über die Menge der einzelnen Verkäufe zu ziehen. Folglich ging sie in Bezug auf O._____