Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, soll eine Anrechnung an die Busse gemäss Bundesgericht zulässig sein (BGE 135 IV 126, E. 1.3.6 ff.). Der Ausgleich in Form einer Entschädigung schliesslich ist subsidiär, wobei der Betroffene diesbezüglich kein Wahlrecht hat (BGE 141 IV 236, E. 3.3). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 55 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.