Der Ausgleich von Untersuchungshaft soll in erster Linie als Realersatz, bezogen auf Freiheitsstrafen, erfolgen; erst in einem zweiten Schritt ist auf etwaig ausgesprochene andere Sanktionen wie Geldstrafen oder Bussen anzurechnen. Werden gleichzeitig eine Geldstrafe und eine Busse ausgesprochen, so ist die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzuziehen. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, soll eine Anrechnung an die Busse gemäss Bundesgericht zulässig sein (BGE 135 IV 126, E. 1.3.6 ff.).