51). Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, stellt sich die Frage nach der Reihenfolge der Anrechnung der Untersuchungshaft an diese simultan verhängten Komponenten. Gemäss BGE 135 IV 126, E. 1.3.6 ff. soll die Untersuchungshaft immer zuerst an eine Freiheitsstrafe angerechnet werden, und zwar – wie ausgeführt – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bedingte oder unbedingte Strafe handelt. Der Ausgleich von Untersuchungshaft soll in erster Linie als Realersatz, bezogen auf Freiheitsstrafen, erfolgen;