In dieser Zeit wurde er von 11:52 Uhr bis 14:35 Uhr befragt. Damit befand er sich vor der Befragung nur knapp 15 Minuten und nach der Befragung nur rund eine Stunde in Polizeihaft. Diese vorläufige Festnahme ist somit nicht anzurechnen. Die Polizeiund Untersuchungshaft vom 3. September 2020 bis am 26. Oktober 2020 (54 Tage) wurde aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet und ist dem Beschuldigten wiederum vollumfänglich anzurechnen. Insgesamt sind somit 55 Tage ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen.