Auf das Aussprechen einer Weisung wird verzichtet, zumal der Beschuldigte seit längerem nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung ist und es trotzdem zu keinen weiteren Strafverfahren und/oder Verurteilungen gekommen ist. 17.7 Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet, dies jedoch nicht im Umfang von 56, sondern im Umfang von 55 Tagen. Die vorläufige Festnahme vom 14. Dezember 2019 erfolgte im Rahmen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz morgens um 03:20 Uhr.