Indes erachtet es die Kammer aufgrund der doch klar gesetzten Fragezeichen durch die Gutachterin infolge der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (pag. 1050) als notwendig, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen und für diese Zeit zusätzlich Bewährungshilfe anzuordnen. Auf das Aussprechen einer Weisung wird verzichtet, zumal der Beschuldigte seit längerem nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung ist und es trotzdem zu keinen weiteren Strafverfahren und/oder Verurteilungen gekommen ist.