Dem Beschuldigten kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. N.________ und angesichts dessen, dass er sich seither generell wohl verhalten hat und es zu keinen neuen Strafverfahren oder Verurteilungen gekommen ist, keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben. Indes erachtet es die Kammer aufgrund der doch klar gesetzten Fragezeichen durch die Gutachterin infolge der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (pag.