Sein Alter und die Tatsache, dass kein einschlägiges Vordelikt bekannt sei, spreche eher dafür, dass der Beschuldigte, verglichen mit dem durchschnittlichen Täter dieser Deliktskategorie, kein erhöhtes Rückfallrisiko aufweise. Bei Sexualstraftaten sei abzuwägen, dass es beim Beschuldigten keinen Anhalt für eine Sexualpräferenz gebe, sondern dass die (in Abrede gestellte) Straftat, wenn sie begangen worden sei, vermutlich Ausdruck der Dissozialität sei. D.h. der Beschuldigte gehöre in Bezug auf Sexualdelikte zwar nicht unbedingt zu einer Hochrisiko-Tätergruppe (wie z.B. pädophile Sexualstraftäter).