29 Zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen führte Dr. med. N.________ aus, dass was das vorgeworfene Sexualdelikt angehe, so sei bemerkenswert, dass der knapp 47-jährge Beschuldigte bislang nie mit einer Sexualstraftat strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sein Alter und die Tatsache, dass kein einschlägiges Vordelikt bekannt sei, spreche eher dafür, dass der Beschuldigte, verglichen mit dem durchschnittlichen Täter dieser Deliktskategorie, kein erhöhtes Rückfallrisiko aufweise.