Zwar ist die Zeitdauer bis zur Anklageerhebung am 13. Juli 2022 nicht zu beanstanden, zumal während laufender Strafuntersuchung neue Delikte im Betäubungsmittelbereich dazukamen. Ab Anklageerhebung bis zum Vorliegen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie ab Eingang beim Obergericht bis zur oberinstanzlichen Verhandlung am 27./28. Januar 2025 und dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung erweist sich die Verfahrensdauer – wenn auch nur knapp – jedoch als zu lange. Es ist daher festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren verletzt worden ist.