Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten sodann nicht auszumachen und damit ebenfalls neutral zu gewichten. Strafmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat. Zwar ist die Zeitdauer bis zur Anklageerhebung am 13. Juli 2022 nicht zu beanstanden, zumal während laufender Strafuntersuchung neue Delikte im Betäubungsmittelbereich dazukamen.