Oft stand er sich in erster Linie aber wohl auch selbst im Weg. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm auch erwartet werden darf. Einsicht oder Reue zeigte er in Bezug auf die Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin indes nicht; vielmehr versuchte er mehrfach und bereits von Beginn weg, die Verantwortung auf diese abzuschieben. Folglich entfällt diesbezüglich eine Strafminderung. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten sodann nicht auszumachen und damit ebenfalls neutral zu gewichten.