Diese Strafen sind im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung nicht einschlägig, liegen bereits mehrere Jahre zurück und sind daher nicht erhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen zeigen das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten von 10. Juni 2022 (pag. 1013 ff.) auf, dass der Beschuldigte schwierige Startbedingungen hatte, ebenso wie schwierige Familienverhältnisse. Oft stand er sich in erster Linie aber wohl auch selbst im Weg.