28 gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mit Strafbefehl – ebenfalls der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland – vom 10. Oktober 2019 wegen Vergehens und Übertretung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Diese Strafen sind im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung nicht einschlägig, liegen bereits mehrere Jahre zurück und sind daher nicht erhöhend zu berücksichtigen.