14 hiervor). 17.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer insgesamt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 wegen Vergehens