Insgesamt ist damit auch das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen, zumal er keine für ihn und die Straf- und Zivilklägerin atypische sexuelle Handlung vorgenommen hatte, sondern sich im Bereich des auch sonst Praktizierten bewegte. Eine Reduktion infolge eingeschränkter Schuldfähigkeit hat – wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt – mangels Vorliegens einer solchen nicht zu erfolgen (vgl. Ziff. 14 hiervor).