Das Gutachten hält weiter fest, dass trotz der diagnostizierten psychischen Störungen die psychischen Funktionen des Beschuldigten zu den fraglichen Tatzeiträumen nicht in der Form beeinträchtigt oder verändert waren, dass Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben bzw. erheblich vermindert waren. Das Tatverhalten aller zur Last gelegten Delikte sei planvoll, mehrschrittig und zielgerichtet gewesen (pag. 1048).