1393, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine mögliche Erklärung findet sich im Gutachten. Darin wird festgehalten, dass seine antisozialen Er- lebens- und Verhaltensmuster eine zentrale Rolle spielten (pag. 1037). Der Einsatz der Droge habe dazu gedient, die Geschädigte widerstandsunfähig zu machen und die eigenen sexuellen Bedürfnisse auszuleben. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit der Droge bewusstlos machte, um spezielle sexuelle Fantasien zu verwirklichen oder besondere Gefühle von Macht und Dominanz zu erleben.