27 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen und sexuellen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Ein eigentliches Motiv für die Tat lässt sich zudem nicht ausmachen, findet sich aber, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, vermutlich in der psychischen Konstitution des Beschuldigten (pag. 1393, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Eine mögliche Erklärung findet sich im Gutachten.