1256, Z. 12) und auch aus ihren Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird ersichtlich, dass sie der Vorfall nach wie vor belastet. Der aktuelle Zustand der Straf- und Zivilklägerin scheint vom Verdrängen der Geschehnisse geprägt zu sein. Sie leidet nach wie vor an Schlafstörungen und konnte gemäss eigenen Angaben seit dem Vorfall keine neue Beziehung mehr eingehen. Überdies verspüre sie weder Lust für eine sexuelle Partnerschaft noch sei sie dazu körperlich bereit (pag. 1687 Z. 3 ff.).