Dem Arztbericht von Dr. S.________ vom 19. Juli 2021 kann entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin an Panikanfällen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit litt und der Vorfall zu einem Trauma sowie fehlendem Antrieb führte (pag. 1135). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin drei Jahre nach dem Vorfall, gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dass es ihr überhaupt nicht gut gehe (pag. 1256, Z. 12) und auch aus ihren Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird ersichtlich, dass sie der Vorfall nach wie vor belastet.