Eigentliche Vorbereitungshandlungen wurden seitens des Beschuldigten nicht getroffen, zumal es sich um einen spontanen Besuch der Straf- und Zivilklägerin bei ihm handelte und der Beschuldigte die erwähnten Flüssigkeiten bereits lange vor dem Vorfall besorgt und dies gegenüber der Straf- und Zivilklägerin auch offengelegt hatte. Zu berücksichtigen sind indes auch die Auswirkungen der Tat auf die Straf- und Zivilklägerin. Diese musste sich aufgrund des Vorfalls in psychiatrische Behandlung begeben. Dem Arztbericht von Dr. S.__