Der Umstand, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr kein Kondom benutzt hatte, wirkt sich vorliegend weder erhöhend noch mindernd aus, zumal dies auch bei früheren sexuellen Kontakten zwischen ihnen nicht der Fall war. Eigentliche Vorbereitungshandlungen wurden seitens des Beschuldigten nicht getroffen, zumal es sich um einen spontanen Besuch der Straf- und Zivilklägerin bei ihm handelte und der Beschuldigte die erwähnten Flüssigkeiten bereits lange vor dem Vorfall besorgt und dies gegenüber der Straf- und Zivilklägerin auch offengelegt hatte.