Es handelte sich jedoch nicht um den erstmaligen sexuellen Kontakt zwischen ihnen und der Beschuldigte nahm auch keine anderen sexuellen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin vor, als zwischen ihnen schon bei früheren Begegnungen praktiziert wurden. Der Umstand, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr kein Kondom benutzt hatte, wirkt sich vorliegend weder erhöhend noch mindernd aus, zumal dies auch bei früheren sexuellen Kontakten zwischen ihnen nicht der Fall war.