Ohne Gewalt erfolgt sein dürfte demgegenüber der Beischlaf, welchen der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin vollzog. Erhöhend gewichtet die Kammer wiederum, dass der Beschuldigte ein bestehendes Vertrauensverhältnis ausnützte, zumal die Straf- und Zivilklägerin oft beim Beschuldigten verweilte und sie sich bereits lange kannten. Es handelte sich jedoch nicht um den erstmaligen sexuellen Kontakt zwischen ihnen und der Beschuldigte nahm auch keine anderen sexuellen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin vor, als zwischen ihnen schon bei früheren Begegnungen praktiziert wurden.