17. Konkrete Strafzumessung für die Vergewaltigung 17.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insofern gewalttätig vorging, als er der Straf- und Zivilklägerin GBL und benzodiazepinhaltiges Mittel verabreichte und sie damit widerstandsunfähig machte, was als krass verwerflich bezeichnet werden muss. Ohne Gewalt erfolgt sein dürfte demgegenüber der Beischlaf, welchen der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin vollzog.