telgesetz sowie Sachbeschädigung, pag. 993). Aus dem oberinstanzlich eingeholten und damit aktuellen Strafregisterauszug ist indes ersichtlich, dass es seither zu keiner weiteren Verurteilung im Bereich des Betäubungsmittelrechts gekommen ist und auch kein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet werden musste. Damit zeigte er auf, dass das nun hängige Strafverfahren offensichtlich genügend Wirkung zeitigte, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere im Betäubungsmittelbereich, abzuhalten. Zudem dürfte auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten, mithin seine Operation am Herzen im Sommer