Während die Vorinstanz nebst der Vergewaltigung auch für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtete (pag. 1391, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und eine solche auch von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich wieder verlangt wurde, gelangt die Kammer diesbezüglich zu einer anderen Auffassung.