16. Strafart und Strafrahmen Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Während die Vorinstanz nebst der Vergewaltigung auch für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtete (pag.