Mit Blick darauf, dass Dr. med. N.________ im Gutachten vom 10. Juni 2022 dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit in Bezug auf seinen Eigenkonsum attestierte, eine solche jedoch nicht im Zusammenhang mit seinem Sexualverhalten erwähnte, ist vorliegend von voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit von voller Schuldfähigkeit auszugehen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1389 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).