25 nabiskonsumstörung sei gemäss Angaben des Beschuldigten im Tatzeitraum schwerer ausgeprägt gewesen als heute. Trotz der diagnostizierten psychischen Störungen seien die psychischen Funktionen zu den fraglichen Tatzeiträumen nicht in der Form beeinträchtigt oder verändert gewesen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert (mit Ausnahme von Delikten in Zusammenhang mit Eigenkonsum) gewesen seien. Das Tatverhalten aller zur Last gelegten Delikte sei planvoll, mehrschrittig und zielgerichtet gewesen.