Das psychiatrische Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) leide. Die Entwicklung der Persönlichkeitsstörung sei durch eine seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS, F90.1) begünstigt. Es sei von einer leichten Cannabiskonsumstörung (F12.10) auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum zusätzlich unter einer Störung durch Stimulanzien- (Amphet- amin-)konsum gelitten habe, die mindestens mittelgradig ausgeprägt gewesen sei (F5.20). Die Can-