Psychiatrisch gab es nach dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik L.________ im Jahr 2007 weitere Interventionen; es kann an dieser Stelle auf die Zusammenfassung im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (pag. 1008 ff.). Die Schlussfolgerungen in Bezug auf die durch die Gutachterin gestellten Diagnosen und die Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fasste die Vorinstanz korrekt zusammen (pag. 1363, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das psychiatrische Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) leide.