Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten durch Verabreichung von zwei narkotisierenden Stoffen liegt eine Handlung vor, die gemäss Lehre und Rechtsprechung unter das Tatbestandsmerkmal der Gewalt zu subsumieren ist. Da der Beschuldigte hierdurch die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin herbeiführte, liegt zudem eine Vergewaltigung und keine Schändung – wie eventualiter angeklagt – vor. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung, begangen am 24./25. Mai 2020 in G.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu erklären.