13. Subsumtion Die Vorinstanz kam subsumierend zu folgendem Schluss (pag. 1385, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten ausdrücklich gesagt, dass sie am betreffenden Tag keinen Geschlechtsverkehr haben möchte, da sie Bauchschmerzen und Restperiode habe. Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GBL und ein benzodiazepinhaltiges Mittel verabreichte. Damit wendete er Gewalt i.S.v. Art. 190 StGB an.