1703 Z. 35 f.). Mit Blick auf diese Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin ein benzodiazepinhaltiges Mittel, welches er im Kühlschrank gelagert hatte, sowie k.o.-Tropfen (GBL), die er in einer Flasche in einer Umhängetasche aufbewahrt hatte, in die von der Straf- und Zivilklägerin konsumierten Lebensmittel (Sinalco und/oder Popcorn) mischte.