190 Z. 213). Im Weiteren musste der Beschuldigte klarerweise auch den desolaten Zustand der Straf- und Zivilklägerin wahrnehmen, ansonsten er kaum gefragt hätte, ob es gehe, als die Straf- und Zivilklägerin auf der Toilette war und sich festhalten musste, als sie von der Toilette aufstehen wollte (pag. 191 Z. 227 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Argumentation der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin nicht erinnern könne, weil sie zu viele Joints geraucht habe, um eine Variante der Geschehnisse handelt, die nicht einmal vom Beschuldigten selbst in