Der Beschuldigte hatte denn auch die Gelegenheit, die fraglichen Mittel entweder ins Sinalco und/oder an das Popcorn zu tropfen, da die Straf- und Zivilklägerin das Sinalco aus einem Becher trank, sie mehrmals zur Toilette ging und dabei den Becher stehen liess und das Popcorn unbestrittenermassen vom Beschuldigten zubereitet wurde. In diesem Zusammenhang erwähnte die Straf- und Zivilklägerin zudem das als atypisch beschriebene Verhalten des Beschuldigten, wonach er ihr nach einem Gang zur Toilette den Becher zum Trinken hingehalten habe mit der Frage, ob sie noch trinken wolle (pag. 190 Z. 213).