1037) in die Würdigung miteinbezogen, wird das schlüssige Bild der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich abgerundet. Der Beschuldigte hatte denn auch die Gelegenheit, die fraglichen Mittel entweder ins Sinalco und/oder an das Popcorn zu tropfen, da die Straf- und Zivilklägerin das Sinalco aus einem Becher trank, sie mehrmals zur Toilette ging und dabei den Becher stehen liess und das Popcorn unbestrittenermassen vom Beschuldigten zubereitet wurde.