Werden diesen nachvollziehbaren Aussagen noch die widersprüchlichen, gar lebensfremden Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Fläschchen und deren Inhalts, wie und weshalb diese dorthin gekommen sind, sowie seine hohe Affinität zu psychotropen Substanzen (vgl. das Gutachten vom 10. Juni 2022, pag. 1037) in die Würdigung miteinbezogen, wird das schlüssige Bild der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich abgerundet.