22 zwei Schlucke genommen und weiter TV geschaut (pag. 190, Z. 210 ff., pag. 194, Z. 390 f.). Der Beschuldigte habe dann Popcorn gemacht (pag. 190, Z. 214 f.). Irgendwann sei sie ein weiteres Mal zur Toilette gegangen, wobei sie bereits Mühe gehabt habe. Sie habe noch einmal vom Sinalco getrunken und sei nochmals zur Toilette gegangen. Sie habe bemerkt, dass sie enorm schwankte und habe wirklich Mühe gehabt, zur Toilette zu gehen (pag. 191, Z. 226 f.). Die Verteidigung brachte vor, dass das Beimischen von KO-Tropfen ins Getränk der Privatklägerin von der Polizei nicht habe festgestellt